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Klauseln in Arbeitszeugnissen

Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf ein wohlwollendes Zeugnis. Das heißt zunächst:
  • dass keine negativen Formulierungen enthalten sein dürfen.

  • es dürfen keine widersprüchlichen Aussagen getroffen werden.

  • es keine Aussagen darüber getroffen werden, ob und welche Aufgaben nicht erledigt wurden.

Was passiert jedoch, wenn der ehemalige Arbeitgeber gar nicht so zufrieden war, es im Bösen auseinander gegangen ist oder der Arbeitgeber schlicht die gängigen Formulierungen nicht kennt und dadurch ein schlechtes Arbeitszeugnis ausstellt wird?

Aus der Verpflichtung ein wohlwollendes Zeugnis zu schreiben hat sich quasi eine eigene Geheimsprache ergeben, welche man erst einmal verstehen muss. Hiermit haben schon einige Arbeitgeber erhebliche Probleme. Richtig schwierig wird es sodann erst für die Arbeitnehmer, welche oftmals mit dieser Geheimsprache zuvor noch nie in Berührung gekommen sind.

So bedeutet in der Regel:

  • „arbeitete mit größter Genauigkeit“ in der Regel, dass der Arbeitnehmer zu langsam arbeitet,

  • „erledigte alle Aufgaben pflichtbewusst und ordnungsgemäß“, dass der Arbeitnehmer ohne Eigeninitiative lediglich das notwendigste tut,

  • „Vorgesetzten und Kollegen war … durch seine anständige aufrichtige Gesinnung ein angenehmer Mitarbeiter.“ , dass es sich um einen eher faulen und regen Mitarbeiter handelt,

  • „… hat alle Aufgaben in ihrem und im Firmeninteresse gelöst.“ , Dass der Mitarbeiter bei seinem Arbeitgeber gestohlen hat,

  • „Wir bestätigen gerne, dass … mit Fleiß, Ehrlichkeit und Pünktlichkeit an seine Aufgaben herangegangen ist.“, Dass es sich bei dem Arbeitnehmer um eine leistungsschwache unqualifizierte Person handelt.

Auch eine an sich freundlich klingende Schlussklausel wie „Wir wünschen … für die Zukunft alles nur erdenklich Gute.“ bedeutet genau das Gegenteil. Ebenfalls enthält die Formulierungen „Wir wünschen alles Gute, insbesondere auch Erfolg.“ Einen versteckten Hinweis. Wird hierbei auf den Erfolg Bezug genommen, so bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber bislang nicht erfolgreich war.

Gegen ungerechtfertigte Formulierungen in Arbeitszeugnis kann vorgegangen werden. Die oben aufgeführten Formulierungen sind nur ein kleiner Teil der Klauseln, die regelmäßig in Arbeitszeugnis verwendet werden. Sollten Sie ein Arbeitszeugnis erhalten haben und sich nicht sicher sein, ob dieses Ihrer tatsächlichen Leistung gerecht wird, so vereinbaren Sie gerne einen Besprechungstermin, in dem sodann vor Ort ihr Arbeitszeugnis überprüft werden kann. Sollten dabei Unstimmigkeiten auftreten, so kann vom Arbeitgeber verlangt werden, ein neues Zeugnis auszustellen, welches der tatsächlichen Arbeitsleistung entspricht.

Bürogemeinschaft der Rechtsanwältinnen Gurzinski, Jonasson und Schwarzenfels
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